Nam si in servitutem petatur, ad emptionis probationem non est indiciis aliis opus, sed instrumentorum furtum monstrare sufficit.
von yasmin971 am 08.05.2017
Denn wenn jemand der Sklaverei beschuldigt wird, bedarf es zum Nachweis des Kaufs keiner weiteren Beweise, sondern es genügt, den Diebstahl der Dokumente nachzuweisen.
von yasin955 am 08.06.2024
Wird jemand als Sklave beansprucht, bedarf es zum Nachweis des Kaufs keiner weiteren Beweise - es genügt, den Diebstahl der Dokumente nachzuweisen.