Sub praetextu aetatis pupilli debitoris hereditarii creditorum exactionem differri non posse nimis evidens est.
von anastasija829 am 03.05.2024
Es ist unzweifelhaft, dass die Eintreibung von Schulden durch Gläubiger nicht aufgeschoben werden kann, nur weil der erbschaftliche Schuldner noch minderjährig ist.
von lewin9849 am 16.12.2020
Unter dem Vorwand des Alters des minderjährigen Erben als Schuldner kann die Forderung der Gläubiger nicht verzögert werden, dies ist zu offensichtlich.