Dissolutae quantitatis retentum instrumentum inefficax penes creditorem remanere et ideo per condictionem reddi oportere non est iuris ambigui.
von leano.949 am 23.05.2018
Es ist rechtlich eindeutig, dass bei Tilgung einer Schuld das beim Gläubiger verbleibende Dokument ungültig wird und durch ein Rechtsverfahren zur Rückgabe zurückgefordert werden muss.
von emmi.s am 26.09.2020
Eine beglichene Schuld, deren zurückbehaltenes Dokument gegenüber dem Gläubiger unwirksam ist und daher durch Kondiktionsklage zurückgegeben werden muss, unterliegt keiner zweifelhaften Rechtslage.