Qui memor censurae publicae post restitutionem pecuniae etiam concussionis crimen inultum esse non patietur.
von joy.c am 10.01.2021
In Anbetracht der öffentlichen Meinung wird nach Rückzahlung des Geldes das Verbrechen der Erpressung nicht ungesühnt bleiben.
von andreas852 am 23.03.2015
Wer eingedenk der öffentlichen Verurteilung nach der Rückerstattung des Geldes das Verbrechen der Erpressung nicht ungestraft lassen wird.