Ad probationem rei propriae sive defensionem non sufficit locatio ei facta, qui post de dominio coeperit contendere, cum nescientia dominii proprii et errantis nullum habeat consensum:
von giulia825 am 02.03.2023
Ein Mietvertrag kann nicht als Eigentumsnachweis oder als Verteidigungsgrundlage dienen, wenn der Mieter später die Eigentumsrechte anficht, da jemand, der sich seiner eigenen Eigentumsrechte nicht bewusst ist, keine wirksame Zustimmung geben kann.
von lewin.t am 11.02.2022
Zum Nachweis des eigenen Eigentums oder zur Verteidigung ist eine Vermietung an denjenigen, der später über den Eigentumsanspruch zu streiten beginnt, nicht ausreichend, da Unkenntnis der eigenen Herrschaft und des Irrenden keine Zustimmung beinhaltet: