Si autem omnes qui conducebant in solidum locatori sunt obligati, ius ei competens conveniendi quem velit non debeat auferri.
von mathis.871 am 26.06.2015
Wenn jedoch alle Mieter dem Vermieter gesamtschuldnerisch haftbar sind, sollte ihm das Recht nicht verwehrt werden, denjenigen in Anspruch zu nehmen, den er auswählt.
von yannik9982 am 09.12.2019
Wenn jedoch alle Mieter dem Vermieter gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, sollte ihm das Recht, denjenigen zu belangen, den er wünscht, nicht entzogen werden.