Abolita est enim quorundam veterum sententia existimantium, etiam fundi locive furtum fieri, et eorum qui res soli possident principalibus constitutionibus prospicitur, ne cui longa et indubitata possessio auferri debeat.
von konradt.l am 07.10.2022
Aufgehoben ist die Meinung gewisser Alter, die annahmen, dass selbst an Grund und Boden oder an einem Ort ein Diebstahl begangen werden könne, und für diejenigen, die Bodengüter besitzen, ist durch kaiserliche Verfügungen vorgesehen, dass niemandem ein langer und unzweifelhafter Besitz weggenommen werden sollte.
von muhamed.8861 am 07.06.2017
Die alte Ansicht einiger alter Rechtsgelehrter, die glaubten, dass Diebstahl auch an Grundstücken oder Immobilien begangen werden könne, ist aufgehoben worden, und diejenigen, die unbewegliche Güter besitzen, werden durch kaiserliche Gesetze geschützt, die sicherstellen, dass niemand seines langjährigen und unbestrittenen Besitzes beraubt werden soll.