Nam si eo conscio et prohibere valente, detracta noxae deditione conventus ad summam condemnationis solvendam omnimodo compellendus est.
von sophy.c am 02.03.2019
Wenn jemand ein Fehlverhalten kennt und es hätte verhindern können, muss er die volle Strafe selbst tragen, wenn die Möglichkeit, den Täter auszuliefern, nicht mehr besteht.
von louise.z am 11.06.2014
Denn wenn er sich dessen bewusst ist und es verhindern kann, wobei die Übergabe des Missetäters entfernt wurde, muss die Versammlung unter allen Umständen gezwungen werden, den vollen Betrag der Verurteilung zu zahlen.