Nec amplius emptor, quam quod ratione secundum venditionis fidem ad se pervenit, vindicare potest praetextu terminorum temporis antecedentis venditionem.
von emilia.c am 19.07.2021
Ein Käufer kann nicht mehr beanspruchen, als ihm tatsächlich gemäß den Verkaufsbedingungen übertragen wurde, indem er Grenzen aus der Zeit vor dem Verkauf als Vorwand benutzt.
von malea9916 am 02.07.2019
Der Käufer kann nicht mehr beanspruchen, als ihm nach den Bedingungen des Verkaufs zusteht, und zwar nicht unter dem Vorwand von Zeitgrenzen, die dem Verkauf vorausgingen.