Et hoc permaneat non solum in principio litis, sed etiam in omnibus cognitionibus usque ad ipsum terminum et definitivae sententiae recitationem.
von estelle.8829 am 31.08.2021
Dies soll nicht nur zu Beginn des Verfahrens gelten, sondern während des gesamten Prozesses bis zum endgültigen Urteil und dessen Verkündung.
von luan859 am 20.02.2014
Und dies soll nicht nur zu Beginn des Rechtsstreits, sondern auch in allen Verfahrensschritten bis zum endgültigen Termin und zur Verlesung des Endurteils bestehen bleiben.