Si manifeste doceri possit ius aquae ex vetere more atque observatione per certa loca profluentis utilitatem certis fundis inrigandi causa exhibere, procurator noster, ne quid contra veterem formam atque sollemnem morem innovetur, providebit.
von alessio.z am 13.08.2020
Wenn klar nachgewiesen werden kann, dass das Wasserrecht, das gemäß alter Gewohnheit und Beobachtung durch bestimmte Orte fließt, einen Nutzen für die Bewässerung bestimmter Grundstücke erbringt, wird unser Verwalter dafür Sorge tragen, dass nichts gegen die alte Form und die herkömmliche Praxis verändert wird.
von florentine.z am 18.02.2021
Wenn eindeutige Beweise zeigen, dass der traditionelle Wasserfluss durch bestimmte Orte für die Bewässerung bestimmter Höfe vorteilhaft war, wird unser Verwalter sicherstellen, dass keine Änderungen an diesen seit langem etablierten Vereinbarungen und gewohnheitsrechtlichen Praktiken vorgenommen werden.