Sane mancipia, quorum testamento ministerium matri relictum est, cum in his dominium non habet, nec tradendo cuiquam nec manumittendo ad testatoris heredem pertinentia quicquam facit.
von enno.w am 23.04.2016
Die Sklaven, deren Dienst der Mutter im Testament überlassen wurde, verbleiben im Eigentum des Erben, und da sie keine Verfügungsgewalt über sie hat, steht ihr weder das Recht zu, sie an jemanden zu übertragen noch sie freizulassen.
von christine.f am 30.12.2013
Tatsächlich können die Sklaven, deren Dienst der Mutter per Testament überlassen wurde, von ihr, da sie kein Eigentumsrecht an diesen hat, weder durch Übertragung an jemanden noch durch Freilassung etwas in Bezug auf diejenigen unternehmen, die dem Erben des Erblassers gehören.