In tantum etenim valere habitationem volumus, ut non antecellat usum fructum nec dominium habitationis speret legatarius, nisi specialiter evidentissimis probationibus ipse legatarius possit ostendere et dominium ei domus esse relictum:
von kyra9845 am 19.01.2023
Wir wollen, dass das Wohnrecht nur in dem Maße gültig ist: Es sollte die Nutzungsrechte nicht überschreiten, und der Erbe sollte keinen Anspruch auf Eigentum der Wohnung haben, es sei denn, der Erbe kann durch überzeugende Beweise eindeutig nachweisen, dass ihm auch das Eigentum des Hauses hinterlassen wurde.