Neque fructuarium ad obtinendam proprietatem rerum, quarum usum fructum habet, neque successores eius ulla temporis ex ea causa tenentes praescriptio munit.
von giulia.971 am 18.09.2020
Keine Verjährungsfrist schützt weder den Nießbraucher noch dessen Rechtsnachfolger davor, den Eigentumsanspruch für die Sache, deren Nießbrauch sie haben, geltend zu machen.
von ela.m am 13.03.2023
Weder der Nießbraucher zum Erwerb des Eigentums an Sachen, deren Nießbrauch er hat, noch seine Rechtsnachfolger, die aus diesem Grund Besitz halten, werden durch irgendeine Verjährungsfrist geschützt.