Ordinarii iuris est, ut mancipiorum orta quaestione prius exhibitis mancipiis de possessione iudicetur ac tunc demum proprietatis causa ab eodem iudice decidatur.
von lucy.9988 am 26.01.2014
Nach herkömmlichem Rechtsverfahren muss bei einem Streit über Sklaven zunächst die Sklaven vorführen und über deren Besitz entschieden werden, und erst danach sollte derselbe Richter die Frage des Eigentums klären.
von aurora856 am 06.11.2018
Es ist Bestandteil des ordentlichen Rechts, dass, wenn eine Frage bezüglich Rechtsgüter aufkommt, nach der ersten Vorführung der Rechtsgüter zunächst über den Besitz geurteilt werden soll und erst danach die Eigentumsangelegenheit vom selben Richter entschieden werden soll.