Cum hereditatis petitioni locus fuerat, exceptio adsumebatur, quae tuebatur hereditatis petitionem, ne fieret ei praeiudicium.
von evelyn.919 am 18.09.2016
Wenn Anlass für einen Erbschaftsanspruch bestand, wurde eine Ausnahme angenommen, die den Erbschaftsanspruch schützte, damit kein Nachteil gegen ihn entstehe.
von jakob.z am 16.05.2017
Wenn jemand einen Erbschaftsanspruch geltend machte, wurde eine rechtliche Einwendung vorgebracht, die den Erbschaftsanspruch davor schützte, vorschnell beurteilt zu werden.