Cum enim terribiles in medio proponuntur scripturae, litigatoris absentia dei praesentia repletur, nec pertimescat iudex appellationis obstaculum, cum ei, qui contumaciter abesse noscitur, nulla est provocationis licentia, quod et in veteribus legibus esse statutum manifestissimi iuris est.
von lenni827 am 03.03.2021
Denn wenn die furchteinflößenden Schriften in der Mitte platziert werden, wird die Abwesenheit des Prozessführenden durch die Gegenwart Gottes ausgefüllt, und der Richter soll die Hindernisse der Berufung nicht fürchten, da demjenigen, von dem bekannt ist, dass er eigenwillig abwesend ist, keine Berufungserlaubnis gewährt wird, was auch in den alten Gesetzen als offenkundigstes Recht festgelegt ist.
von alva.8931 am 23.06.2015
Wenn heilige Schriften vor Gericht vorgelegt werden, ersetzt Gottes Anwesenheit die Abwesenheit des Streitenden, und der Richter muss keine Berufung fürchten, da derjenige, der absichtlich fernbleibt, sein Recht auf Berufung verwirkt - was in langjähriger Rechtsprechung eindeutig festgelegt wurde.