Scimus ante constitutionem fecisse, qua cautum est, si pater minorem debita portionem filio suo reliquisset, omnimodo, etsi non adiciatur viri boni arbitratu repleri filio, attamen ipso iure inesse eandem repletionem.
von ruby.r am 18.06.2015
Wir wissen, dass er vor der Verfassung eine Regelung traf, durch die festgelegt wurde, dass, wenn ein Vater seinem Sohn weniger als den geschuldeten Anteil hinterlassen hatte, in jeder Hinsicht, selbst wenn nicht hinzugefügt wird, dass dieser durch das Urteil eines rechtschaffenen Mannes vervollständigt werden sollte, dennoch kraft des Gesetzes selbst diese Vervollständigung inherent ist.
von nelly.j am 29.03.2014
Wir wissen, dass er zuvor einen Erlass herausgegeben hat, der festlegte, dass ein Vater, der seinem Sohn weniger als seinen rechtmäßigen Erbteil hinterlässt, automatisch den vollen Betrag erhalten würde, auf den er Anspruch hat, und zwar auch ohne ausdrückliche Festlegung, dass dies nach billigem Ermessen anzupassen sei.