Ultionis autem tantis inferendae dignitatibus modus non nisi in principis residebit arbitrio, cum sit certum oportere accusatoris calumniam ( reo videlicet protinus absolvendo) inconsulta quoque nostra serenitate prout leges sanciunt coerceri, nisi forte accusator quoque non minoris quam reus sit dignitatis:
von sina.c am 20.06.2023
Die Entscheidung über die Bestrafung von Personen solch hohen Ranges soll ausschließlich dem Kaiser obliegen, da es offensichtlich ist, dass falsche Anschuldigungen gemäß Gesetz behandelt werden müssen (und der Angeklagte unverzüglich freigesprochen werden muss), selbst ohne unsere direkte Konsultation, es sei denn, der Ankläger hat einen gleichen oder höheren Rang als der Angeklagte:
von alexandar.j am 10.03.2016
Die Art der Bestrafung, die gegen solch hochrangige Würdenträger verhängt werden soll, wird ausschließlich im Ermessen des Herrschers liegen, da es als gewiss gilt, dass die Verleumdung des Anklägers (wobei der Angeklagte unverzüglich freizusprechen ist) auch ohne Rücksprache mit Unserer Hoheit, wie die Gesetze es verfügen, einzudämmen ist, es sei denn, der Ankläger besäße nicht eine geringere Würde als der Angeklagte: