Provinciarum iudices moneantur, ut in quaestionibus latronum et maxime isaurorum nullum quadragesimae nec venerabilem pascharum diem existiment excipiendum, ne differatur sceleratorum proditio consiliorum, quae per latronum tormenta quaerenda est, cum facillime in hoc summi numinis speretur venia, per quod multorum salus et incolumitas procuratur.
von clemens.j am 25.03.2016
Die Richter der Provinzen sollen angewiesen werden, dass sie bei Verhören von Banditen, insbesondere jenen aus Isaurien, weder die Fastenzeit noch die Osterfeiertage als Ausnahme betrachten dürfen. Die Aufdeckung krimineller Pläne darf nicht verzögert werden, und Informationen müssen durch Folter dieser Banditen gewonnen werden. Göttliche Vergebung kann für solche Handlungen leicht erwartet werden, da sie die Sicherheit und das Wohlergehen vieler Menschen schützen.
von amelie.h am 11.02.2015
Die Richter der Provinzen sollen gewarnt sein, dass sie bei der Vernehmung von Räubern und insbesondere der Isaurer weder den Tag der Quadragesima noch den ehrwürdigen Tag des Pascha als ausgenommen betrachten sollen, damit die Aufdeckung böser Pläne nicht verzögert werde, die durch die Folter der Räuber zu suchen ist, da am ehesten die Vergebung der höchsten Gottheit erhofft wird durch das, wodurch die Sicherheit und Unversehrtheit vieler gewährleistet wird.