Pertinet enim ad officium iudicis qui de hereditate cognoscit universam incidentem quaestionem quae in iudicium devocatur examinare, quoniam non de ea, sed de hereditate pronuntiat.
von niklas857 am 06.12.2023
Es gehört zu den Amtspflichten des Richters in Erbschaftssachen, jede Zwischenfrage, die vor Gericht auftaucht, zu prüfen, da sein endgültiges Urteil sich auf die Erbschaft selbst bezieht und nicht auf die Zwischenfrage.
von richard.842 am 03.04.2021
Es obliegt dem Richter, der über eine Erbschaft zu erkennen hat, die gesamte Inzidentfrage, die zum Gerichtsverfahren gebracht wird, vollständig zu prüfen, da er nicht über diese, sondern über die Erbschaft zu befinden hat.