Nihil autem opituletur conventio circa minorem habita, cum id rectius circa curatorem debuerit custodiri.
von ayaz.p am 11.04.2019
Ein Vertrag, der mit einem Minderjährigen geschlossen wurde, sollte keine rechtliche Wirksamkeit haben, da solche Angelegenheiten stattdessen ordnungsgemäß über seinen Vormund hätten abgewickelt werden sollen.
von frida.958 am 10.05.2015
Zudem soll eine bezüglich eines Minderjährigen geschlossene Vereinbarung keine rechtliche Wirksamkeit haben, da dies vielmehr durch einen Vormund hätte geregelt werden sollen.