Iustum est desiderium eius a quo petitur, licet nomine publico, ut rationibus publicis exhibitis constet, quantum sub nomine suo solutum sit.
von jadon.f am 25.03.2019
Es ist gerecht das Begehren desjenigen, von dem es gefordert wird, auch im öffentlichen Namen, dass nach Vorlage der öffentlichen Abrechnungen klar wird, wie viel unter seinem Namen gezahlt worden ist.
von oskar.8878 am 22.03.2023
Das Begehren der Person, von der die Bitte ausgeht, ist berechtigt: Auch wenn sie in offizieller Funktion handelt, wünscht sie, dass die öffentlichen Abrechnungen vorgelegt werden, um zu verdeutlichen, welche Beträge unter ihrem Namen gezahlt wurden.