Sed quia huiusmodi diutinae absentiae commenta callide adhibita atque composita obesse omnino non debent, decernimus, ut, si talis mulier domum ad se pertinere monstraverit, quae in absentia eius vendita est, refuso pretio, quod re vera solutum est, eandem recipiat.
von zoe949 am 13.12.2014
Da Arrangements einer solchen lang anhaltenden Abwesenheit, die geschickt angewendet und gestaltet wurden, keinesfalls schädlich sein sollten, verfügen wir, dass, wenn eine solche Frau nachweisen kann, dass ein Haus ihr gehörte, welches während ihrer Abwesenheit verkauft wurde, mit Rückzahlung des tatsächlich gezahlten Preises, sie dasselbe Haus zurückerhalten soll.
von mohammed.828 am 23.05.2019
Da Umstände mit solch langen Abwesenheiten, auch wenn sie geschickt geplant und durchgeführt werden, keinen Schaden verursachen sollten, bestimmen wir, dass eine Frau, die nachweisen kann, dass ein Haus ihr gehört und während ihrer Abwesenheit verkauft wurde, dieses durch Rückzahlung des tatsächlichen Kaufpreises zurückerhalten kann.