Sed et cum adiit minor hereditatem et restituitur, mox quidquid ad eum ex hereditate pervenit, debet praestare.
von moritz.x am 22.03.2016
Wenn ein Minderjähriger eine Erbschaft annimmt und später seine Rechtsfähigkeit wiedererhält, muss er unverzüglich alles herausgeben, was er aus dieser Erbschaft erhalten hat.
von robin.x am 24.04.2022
Wenn ein Minderjähriger eine Erbschaft annimmt und wiederhergestellt wird, muss er alsbald alles, was ihm aus der Erbschaft zufällt, abtreten.