Si post sententiam proconsulis contra vos latam desiderastis in integrum restitui nec obtinuistis, frustra, ut rursum ea quaestio in integrum restitutionis agitetur, desideratis:
von lio.9819 am 05.08.2013
Wenn Sie nach dem Bescheid des Gouverneurs gegen Sie bereits einen Wiederherstellungsantrag gestellt und keinen Erfolg hatten, ist es sinnlos, diese Wiederherstellungsfrage erneut aufzuwerfen:
von selina.t am 21.06.2020
Wenn ihr nach dem Urteil des Prokonsuls gegen euch, die Wiederherstellung in den vorigen Rechtszustand begehrtet und diese nicht erlangt habt, begehrt ihr vergeblich, dass diese Frage der Wiederherstellung abermals erörtert werde: