Videlicet exceptionis triginta et quadraginta annorum in suo statu remanentibus.
von marko.z am 31.12.2016
Selbstverständlich bleiben die dreißig- und vierzigjährigen Ausnahmen in ihrem bestehenden Zustand unverändert.
von paul.p am 12.11.2016
Nämlich die Ausnahmen von dreißig und vierzig Jahren, die in ihrem Zustand verbleiben.