Indebito legato, licet per errorem iuris a minore soluto, repetitionem ei decerni, si necdum tempus, quo restitutionis tribuitur auxilium, excesserit, rationis est.
von bela.i am 12.12.2022
Bei einem ungebührlichen Vermächtnis, das durch Rechtsirrtum eines Minderjährigen gezahlt wurde, ist es nach Vernunft, dessen Rückforderung zu verfügen, wenn die Zeit, in der Restitutionshilfe gewährt wird, noch nicht verstrichen ist.
von hanna847 am 29.06.2020
Es ist sachgerecht, dass einem Minderjährigen die Rückerstattung eines ungebührlich gezahlten Vermächtnisses gewährt wird, das aufgrund eines Rechtsfehlers gezahlt wurde, sofern die Frist für die Restitutionsklage noch nicht abgelaufen ist.