Exemplo ceterorum debitorum tutores etiam quae ex administratione tutelae debent curatoribus solventes liberantur, sed ante tempus in integrum restitutioni praestitum edicto perpetuo permissum beneficium implorari et, an sit tribuendum, per causae cognitionem aestimari potest.
von jason8974 am 23.09.2019
Nach dem Beispiel anderer Schuldner werden auch Vormünder, die ihren Kuratoren die aus der Vormundschaftsverwaltung geschuldeten Beträge zahlen, befreit; jedoch kann vor dem im Edictum perpetuum festgelegten Zeitpunkt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die gewährte Vergünstigung angerufen und durch eine Prüfung des Sachverhalts beurteilt werden, ob sie zu gewähren ist.
von mina.a am 02.01.2022
Wie andere Schuldner werden Vormünder von ihren Verpflichtungen befreit, wenn sie ihre Verwaltungsschulden an die Kuratoren zahlen. Jedoch können sie vor dem in der Dauerverordnung festgelegten Termin zur Rechtswiederherstellung diesen Vorteil beantragen, und ob er gewährt werden sollte, kann durch eine förmliche Untersuchung des Falls bestimmt werden.