Quod si libertatem quamvis indebitam dedisti, non posse eam revocari intellegis, sed damnum, quod ob eam causam illatum est, iudicio negotiorum gestorum a curatoribus tuis esse sarciendum.
von henry.w am 01.05.2020
Wenn du jedoch eine Freiheit gewährt hast, und sei sie noch so unbegründet, so verstehst du, dass diese nicht widerrufen werden kann, sondern dass der Schaden, der aus diesem Grund entstanden ist, von deinen Kuratoren durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeglichen werden muss.
von marko.851 am 02.04.2015
Wenn du jemandem Freiheit gewährt hast, auch wenn sie nicht geschuldet war, musst du verstehen, dass diese nicht zurückgenommen werden kann, sondern etwaige Verluste, die aus dieser Handlung entstanden sind, müssen durch eine Klage wegen unberechtigter Geschäftsführung von deinen Vormündern ausgeglichen werden.