Negotium gerentes alienum non interveniente speciali pacto casum fortuitum praestare non compelluntur.
von jasmine8972 am 20.12.2022
Diejenigen, die fremde Geschäfte ohne besondere vorherige Vereinbarung führen, sind nicht verpflichtet, für ein Zufallsereignis die Verantwortung zu übernehmen.
von finnja.838 am 13.12.2022
Personen, die fremde Geschäftsangelegenheiten führen, haften nicht für Unfälle, es sei denn, es besteht eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung.