Quin autem ex actu praecedenti post manumissionem, si utriusque temporis administratio non conexa, sed separata sit, conveniri non posse procul dubio sit.
von wilhelm.x am 12.04.2019
Darüber hinaus steht außer Zweifel, dass derjenige aus einer vorherigen Handlung nach der Freilassung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Verwaltung beider Zeiträume nicht verbunden, sondern getrennt ist.
von ciara.w am 21.02.2023
Darüber hinaus ist es absolut klar, dass jemand für Handlungen vor seiner Freilassung nicht haftbar gemacht werden kann, wenn die Verwaltung der beiden Zeiträume nicht verbunden, sondern getrnent ist.