Reum criminis constitutum defensionem causae suscipere non posse, antequam purgarit innocentiam suam, incognitum non est.
von fatima.d am 29.09.2013
Es ist allgemein bekannt, dass jemand, der einer Straftat beschuldigt ist, die Verteidigung eines anderen Falls nicht übernehmen kann, bevor er seine eigene Unschuld bewiesen hat.
von emmi9913 am 21.07.2013
Es ist nicht unbekannt, dass ein des Verbrechens Beschuldigter die Verteidigung eines Falles nicht übernehmen kann, bevor er seine Unschuld nicht geklärt hat.