Cum rem pecuniariam esse dicas, potes per maritum tuum sollemnibus impletis appellationi adversariae respondere, cum appellationes pecuniariae etiam per procuratores exerceri ab utraque parte litigantium possunt.
von celine.8819 am 11.08.2022
Da Sie sagen, es handle sich um eine Geldsache, können Sie durch Ihren Ehemann, nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen, auf die Berufung des Gegners antworten, da Berufungen in Geldsachen auch durch Bevollmächtigte von beiden Streitparteien geführt werden können.
von elijah.9953 am 18.10.2016
Da es sich um eine Vermögensangelegenheit handelt, können Sie nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen die Berufung Ihres Gegners durch Ihren Ehemann beantworten, da Vermögensberufungen von beiden Parteien durch Vertreter geltend gemacht werden können.