Verum pactos eos demum, qui ullos adversariis nummos pro mala conscientia ex transactione numerassent, in hac causa placuit intellegi.
von leyla.876 am 29.03.2019
In diesem Fall wurde vereinbart, nur diejenigen als Vereinbarungspartner zu verstehen, die den Gegenparteien aufgrund eines schlechten Gewissens aus einer Transaktion irgendwelche Geldbeträge gezahlt hatten.
von klara.m am 15.09.2023
In diesem Fall wurde festgelegt, dass nur diejenigen Personen als Vereinbarungen getroffen habend gelten sollten, die ihren Gegnern aufgrund ihres schlechten Gewissens im Rahmen eines Vergleichs Geld gezahlt hatten.