Is, apud quem res agitur, acta publica tam criminalia quam civilia exhiberi inspicienda ad investigandam veritatis fidem iubebit.
von thea.852 am 23.04.2017
Der Verfahrensleiter wird anordnen, dass sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche öffentliche Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden, um die Wahrheit zu überprüfen.
von filip.935 am 30.11.2015
Derjenige, vor dem die Angelegenheit verhandelt wird, wird anordnen, dass öffentliche Akten, sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche, zur Einsicht vorgelegt werden, um die Zuverlässigkeit der Wahrheit zu untersuchen.