Quando autem fisci patronum mori contigerit, gradu eum sequentem sine ulla dilatione in loco eius subrogari, heredibus defuncti nihil exinde sibi commodi adquiri posse speraturis:
von mio.a am 11.08.2018
Stirbt der Finanzanwalt, so soll sein nächster Rangfolgeberechtigter unverzüglich in seine Position eingesetzt werden, und die Erben des Verstorbenen sollen keine Vorteile aus dieser Position erwarten können:
von mourice.949 am 17.04.2015
Wenn es sich ereignet, dass der Fiskalvertreter stirbt, wird derjenige, der ihm im Rang folgt, ohne jede Verzögerung an seiner Stelle eingesetzt, wobei die Erben des Verstorbenen nicht darauf hoffen können, dass ihnen dadurch irgendein Vorteil erwachsen kann: