Si quis de togatis fori celsitudinis tuae vel illyricianae seu urbicariae praefecturae sive de his, qui in provincialibus iudiciis causarum patrocinium profitentur, electione tuae sedis regendae provinciae munus potestatemque susceperit, post peractam integre ac sine ulla opinionis labe administrationem ad illud officium, unde abstractus est et unde sibi vitae subsidia comparabat, remeandi habeat facultatem nec causas orare denuo quadam prohibeatur invidia.
von kaan.918 am 04.01.2019
Wenn jemand aus den Amtsträgern des Forums Eurer Hoheit oder der illyrischen oder städtischen Präfektur oder aus denjenigen, die in Provinzgerichten die Vertretung von Rechtssachen betreiben, durch die Wahl Eures Sitzes die Aufgabe und Befugnis zur Provinzverwaltung übernommen hat, nachdem er die Verwaltung vollständig und ohne jeden Makel seiner Reputation abgeschlossen hat, soll er die Fähigkeit haben, zu jenem Amt zurückzukehren, aus dem er gezogen wurde und von dem er seine Lebensgrundlage sicherte, und soll nicht durch irgendwelche Missgunst daran gehindert werden, Rechtssachen erneut zu vertreten.
von mehmet.n am 08.12.2021
Wenn ein Rechtsanwalt von Ihrem Obergericht, der illyrischen Präfektur, der Stadtpräfektur oder von denjenigen, die Recht in Provinzgerichten praktizieren, eine Ernennung von Ihrem Amt zur Verwaltung einer Provinz annimmt, soll ihm erlaubt sein, nach ehrlicher Erfüllung seiner Verwaltungstätigkeit und ohne jeden Makel seiner Reputation, in seine Rechtspraxis zurückzukehren, aus der er zuvor seinen Lebensunterhalt bestritten hat, und er sollte keiner Voreingenommenheit ausgesetzt sein, die ihn an der erneuten Rechtspraxis hindert.