Nemo ex his, quos licebit accipere vel decebit, aspernanter habeat, quod sibi semel officii gratia libero arbitrio obtulerit litigator.
von matteo.d am 17.10.2024
Es soll niemand von denjenigen, denen es gestattet ist anzunehmen oder gebührt, geringschätzig behandeln, was ein Prozessführender ihm einmal aus freiem Willen aufgrund der Amtspflicht angeboten hat.
von tony.9982 am 20.11.2023
Keiner von denen, die Geschenke empfangen dürfen, sollte gering schätzen, was ein Rechtsstreitender ihm einmal aus Höflichkeit freiwillig anbietet.