Praeterea nullum cum eo litigatore contractum, quem in propria recepit fide, ineat advocatus, nullam conferat pactionem.
von christine.f am 29.01.2019
Darüber hinaus sollte ein Anwalt keinen Vertrag abschließen oder eine Vereinbarung treffen mit einem Mandanten, der sich ihm anvertraut hat.
von paulina.b am 26.08.2015
Überdies soll ein Rechtsanwalt keinen Vertrag mit jenem Prozessbeteiligten eingehen, den er in seinem eigenen Vertrauen angenommen hat, und keine Vereinbarung treffen.