Nec enim coniventia commodanda est, ut quisquam negotio derelicto in adversarii sui contumeliam aut palam pergat aut subdole.
von konrat.u am 10.11.2013
Es darf keine Duldung gewährt werden, sodass jemand, nach Aufgabe seiner Geschäfte, offen oder heimlich zum Nachteil seines Gegners vorgehen kann.
von helene.l am 07.03.2023
Man sollte nicht wegschauen, wenn jemand seine Pflichten vernachlässigt, um seinen Gegner zu beleidigen, sei es offen oder heimlich.