Nec ceterorum liberti, nedum mei quidem, si ita sunt litteris eruditi, ut patrocinia desiderantibus praestare possint, prohibentur hoc facere.
von linda.948 am 27.12.2023
Und weder die Freigelassenen anderer, geschweige denn meine eigenen, werden gehindert, dies zu tun, wenn sie in Schriften so gebildet sind, dass sie denjenigen, die Rechtsbeistand suchen, Hilfe leisten können.
von constantin.m am 14.03.2017
Freigelassene, die anderen gehören, und gewiss auch meine eigenen Freigelassenen, dürfen rechtliche Unterstützung für diejenigen leisten, die sie benötigen, solange sie über eine ausreichende Bildung verfügen, um dies zu tun.