Errorem calculi, sive ex uno contractu sive ex pluribus emerserit, veritati non adferre praeiudicium saepe constitutum est:
von aileen.l am 13.09.2021
Ein Rechenfehler, ob er nun aus einem oder aus mehreren Verträgen entstanden sei, ist oft als der Wahrheit nicht abträglich festgestellt worden:
von carolin.j am 28.12.2017
Es ist häufig festgestellt worden, dass ein Rechenfehler, unabhängig davon, ob er aus einem oder mehreren Verträgen entsteht, die zugrunde liegende Wahrheit nicht beeinträchtigt: