Si cum liberis maior annis viginti quinque transegisti, quamvis dari tibi placita repraesentata necdum probentur nec offerant haec qui conveniuntur, ne quid amplius ab ipsis exigi possit, exceptionis proficit aequitas.
von viktoria.k am 17.04.2024
Wenn du mit Kindern, die älter als fünfundzwanzig Jahre sind, einen Vergleich geschlossen hast, obwohl die vereinbarten Zahlungen, die dir gegeben werden sollen, noch nicht nachgewiesen sind und diejenigen, die verklagt werden, diese nicht anbieten, damit nicht mehr von ihnen gefordert werden kann, ist die Billigkeit der Ausnahme vorteilhaft.
von nils833 am 21.09.2017
Wenn man mit Kindern einen Vergleich geschlossen hat und älter als 25 Jahre ist, verhindert der Grundsatz der Billigkeit weitere Ansprüche gegen die Beklagten, auch wenn die vereinbarten Zahlungen weder nachgewiesen noch von den Beklagten bisher geleistet wurden.