Nam cum iam quaestionem transactione decisam et a te dari placitam numeratam pecuniam proponas, huius indebiti soluti praetextu improbe tibi petitionem decerni postulas, cum, etsi tantum in stipulationem fuisset deducta, indebiti promissi velamento defendi non posses.
von domenic.w am 05.03.2022
Da Sie einräumen, dass die Streitigkeit durch einen Vergleich beigelegt wurde und Sie den vereinbarten Betrag gezahlt haben, ist es unzulässig, nunmehr rechtliche Schritte zu beantragen und zu behaupten, die Zahlung sei nicht geschuldet gewesen. Selbst wenn die Vereinbarung nur ein formelles Versprechen gewesen wäre, könnten Sie sich nicht damit verteidigen, dass das Versprechen nicht gültig gewesen sei.