Universa rescripta, quae in debitorum causis super praestandis dilationibus promulgantur, non aliter valeant, nisi fideiussio idonea super solutione debiti praebeatur.
von liliana.s am 17.01.2019
Alle Reskripte, die in Angelegenheiten von Schuldnern bezüglich der Gewährung von Zahlungsaufschüben erlassen werden, sollen nicht anders gültig sein, es sei denn, es wird eine geeignete Sicherheit hinsichtlich der Schuldentilgung gestellt.
von david.944 am 02.01.2021
Kaiserliche Verfügungen, die in Schuldensachen Zahlungsaufschub gewähren, gelten nur dann als rechtswirksam, wenn eine angemessene Bürgschaft für die Begleichung der Schuld gestellt wird.