Quamvis consultum senatus perpetuam per se obtineat firmitatem, tamen etiam nostris legibus idem prosequimur adicientes, ut, si quisquam speciali supplicatione eliciendum aliquod rescriptum temptaverit, ut transire ei formam liceat statutorum, tertia patrimonii parte multatus et damnatus ambitus crimine maneat infamis.
von silas.923 am 19.01.2021
Obwohl ein Senatsbeschluss durch sich selbst eine unabänderliche Gültigkeit besitzt, verfolgen wir dennoch dasselbe durch unsere Gesetze hinzu, dass, wenn jemand durch ein besonderes Bittgesuch versucht hat, ein Reskript zu erlangen, sodass es ihm erlaubt sei, die Form der Statuten zu umgehen, nachdem er mit einem Drittel seines Vermögens gebüßt und wegen des Verbrechens der Bestechung verurteilt wurde, er ehrlos bleiben soll.
von franziska.q am 08.03.2020
Obwohl ein Senatsbeschluss von Natur aus eine dauerhafte Gültigkeit besitzt, bekräftigen wir dies durch unsere eigenen Gesetze, indem wir hinzufügen, dass derjenige, der versucht, durch eine private Eingabe eine Sonderregelung zu erwirken, um geltende Vorschriften zu umgehen, mit dem Verlust eines Drittels seines Vermögens bestraft wird, des Bestechungsverbrechens für schuldig erklärt wird und dauerhaft seinen Ehrenverlust erleidet.