Hoc est ut ea quae lege fieri prohibentur, si fuerint facta, non solum inutilia, sed pro infectis etiam habeantur, licet legis lator fieri prohibuerit tantum nec specialiter dixerit inutile esse debere quod factum est.
von nicklas.e am 29.10.2022
Das bedeutet, dass gesetzlich verbotene Handlungen nicht nur als ungültig, sondern als nicht geschehen gelten, selbst wenn der Gesetzgeber die Handlungen lediglich verboten hat, ohne ausdrücklich zu bestimmen, dass sie nichtig sein sollen.
von luci.916 am 17.09.2014
Dies dient dazu, dass Handlungen, die gesetzlich verboten sind, wenn sie dennoch ausgeführt werden, nicht nur unwirksam, sondern auch als nicht geschehen gelten, auch wenn der Gesetzgeber lediglich die Ausführung verboten und nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass die Handlung als ungültig zu betrachten sei.