Quod ad omnes etiam legum interpretationes tam veteres quam novellas trahi generaliter imperamus, ut legis latori, quod fieri non vult, tantum prohibuisse sufficiat, cetera quasi expressa ex legis liceat voluntate colligere:
von mio.f am 29.02.2020
Was wir hiermit anordnen, dass es auf alle Auslegungen von Gesetzen, sowohl alten als auch neuen, allgemein anzuwenden sei, sodass es für den Gesetzgeber ausreicht, lediglich das zu verbieten, was er nicht geschehen lassen will, und die übrigen Dinge nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzes zu erfassen.
von evelin.9997 am 19.04.2020
Wir verfügen, dass dies allgemein für alle Rechtsauslegungen, sowohl alte als auch neue, gelten soll, sodass es für einen Gesetzgeber ausreicht, das zu verbieten, was er nicht geschehen lassen will, und alles andere aus dem Geist des Gesetzes abgeleitet werden kann: