Quod si illum etiam confici in concertatione pugnaque contigerit, nulla erit eius noxa nec conflandae criminationis relinquetur occasio, si is, qui ex statu servili in hostilis et homicidae condicionem transiliit, occisus sit.
von svea.934 am 03.11.2017
Sollte er während des Kampfes und Gefechts getötet werden, so wird niemand dafür verantwortlich gemacht, noch wird es Anlass für strafrechtliche Verfolgung geben, wenn derjenige, der vom Sklavenstatus zum Feind und Mörder überging, tot aufgefunden wird.
von larissa825 am 28.04.2020
Sollte es jedoch geschehen, dass er auch im Kampf und Gefecht getötet wird, so wird es keine Schuld dafür geben, noch wird Anlass zur Erhebung einer Anklage verbleiben, wenn derjenige, der aus dem Sklavenstatus in den Status eines Feindes und Mörders übergewechselt ist, getötet wurde.